AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Nachweistätigkeit / Provisionsanspruch
Vertragsabschlüsse durch unsere direkte oder mitursächliche Nachweistätigkeit rechtfertigen den Anspruch auf die Maklerprovision. Erfolgt der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt und/oder zu anderen Bedingungen, d.h. wird ein gemietetes Objekt später gekauft oder ein zum Kauf angebotenes Objekt gemietet oder im Wege einer Zwangsversteigerung erworben, ist der Provisionsanspruch ebenfalls gegeben.
Nach Abgabe eines Angebotes und/oder während aufgenommener Verhandlungen halten wir uns für den Auftraggeber und Angebotsempfänger ständig vermittlungsbereit. Der Anspruch auf Maklerprovision bleibt auch dann bestehen, wenn der geschlossene Vertrag wirksam angefochten wird, richtig ist, eine Partei vom Vertrag zurücktritt oder die Wandlung erklärt, der Vertrag ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird.
§ 2 Provisionssätze
Die Maklerprovision entspricht üblichen Sätzen, ist fällig mit Vertragsabschluss und sofort zahlbar.
- Kauf und Verkauf von Grundbesitz, berechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis, d.h. von allen dem Verkäufer versprochenen Leistungen: vom Käufer wie auch vom Verkäufer je 3%.
- Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, berechnet vom Vertragswert: vom Käufer wie auch vom Verkäufer je 3%
- Erbbaurecht berechnet vom Grundstückswert und bestehenden Aufbauten: vom Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten je 3%.
- Vorkaufsrecht, berechnet vom Verkehrswert des Grundstücks oder Objektes: vom Berechtigten 1%
- Vermietung und Verpachtung zahlbar vom Mieter und Pächter
- Bei Vertragsdauer bis zu 5 Jahren 3 Monatsmieten als Mindestgebühr
- Bei Vertragsdauer von über 5 Jahren 3% auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages entfallenden Mietzinsen, höchstens jedoch aus der 10-Jahres-Mietsumme, mindestens jedoch 3 Monatsmieten.
- Vormietrecht und Optionsrecht, unabhängig von der tatsächlichen vereinbarten Dauer 1,5 Monatsmieten.
Die vorgenannten Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 3 Vorkenntnis
Ist ein angebotenes Objekt bereits bekannt, so ist dies innerhalb von 10 Tagen nach Absendung des Angebotes, bzw. nach mündlicher oder telefonischer Information über das Objekt, schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt die Mitteilung der Vorkenntnisse nicht frist- und formgerecht, dann ist eine Berufung auf Vorkenntnis unzulässig. Die Maklerprovision ist dann auch bei Vorkenntnis fällig.
§ 4 Angebotsangaben
Unsere Angebote sind nach Auskünften des Auftraggebers aufgestellt. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Wir können keine Gewähr für die Erreichung der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele übernehmen. Jedes Angebot ist freibleibend und unverbindlich.
§ 5 Verbot der Weitergabe
Das Angebot ist ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Bei Weitergabe des Angebotes an Dritte, ohne unsere schriftliche Zustimmung, haftet der Empfänger des Angebotes für die Provision und alle Schäden, die uns entstehen.
§ 6 Direkte Verhandlung / Auskunftspflicht
Wenn durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit die Verhandlungsparteien direkte Verhandlungen aufnehmen, ist auf uns Bezug zu nehmen und der Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auch für diesen Fall haben uns der Auftraggeber und Empfänger des Angebotes auf unser Verlangen den Vertragspartner bekannt zu geben und ggf. eine Vertragsabschrift zu überlassen.
§ 7 Gerichtsstand
Erfüllung und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Wadern.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sollten diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen als Ganzes oder einzelner Teile nicht berührt, vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ergänzen, die den damit verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich ersetzt.
Wadern, Januar 2020